C1 21 167 URTEIL VOM 24. FEBRUAR 2022 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen W _________, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Truffer, X _________, Beklagter und Berufungskläger Y _________, Beklagter und Berufungskläger gegen Z _________, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Lars Rindlisbacher, (Erbrecht: Enterbung / Auskunftsbegehren) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 7. Juli 2021 [LEU Z1 19 22]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
268 RVJ / ZWR 2022 Zivilrecht - Erbrecht - KGE (I. Zivilrechtlichen Abteilung) vom
24. Februar 2022, X. und weitere c. Y. - TCV C1 21 167 Enterbung: Gründe und Beweislast (Art. 477 ff. ZGB); Informationsan- sprüche bei Wiedererlangung der Erbenstellung (Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB) - Das Gesetz knüpft die Enterbung an qualifizierte Verfehlungen des pflichtteils- geschützten Erben gegenüber dem Erblasser oder dessen Angehörigen (E. 2.3 und 2.3.1). - Der Beweis für den Bestand eines gesetzlichen Enterbungsgrundes obliegt den aus der Enterbung Begünstigten (E. 2.3). - Mit der erfolgreichen Anfechtung seiner Enterbung erlangt der Übergangene wiederum Erbenstellung; als Erbe hat er gegenüber seinen Miterben einen umfassenden An- spruch auf Informationen zur Erbschaft sowie zu ihrem Verhältnis zum Erblasser, so- weit dies für eine gleichmässige und gerechte Verteilung des Nachlasses erforderlich ist (E. 3). Exhérédation : motifs et fardeau de la preuve (art. 477 ss CC) ; droit à l’information en cas de rétablissement de la qualité d’héritier (art. 607 al. 3 et 610 al. 2 CC) - La loi pose comme condition à l'exhérédation la commission de fautes qualifiées par l'héritier réservataire à l'encontre du défunt ou de ses proches (consid. 2.3 et 2.3.1). - La preuve de l’existence d’un motif d’exhérédation incombe à celui à qui profite celle- ci (consid. 2.3). - Lorsqu’il conteste avec succès son exhérédation, le demandeur acquiert à nouveau la qualité d'héritier ; en cette qualité, il a un droit étendu à l'information à l'égard de ses cohéritiers concernant la succession et leurs relations avec le de cujus, dans la mesure où cela est nécessaire pour une répartition juste et équitable de la succession (consid. 3). Sachverhalt (zusammengefasst) Der 2018 verstorbene Erblasser hinterliess als gesetzliche und grund- sätzlich pflichtteilsgeschützte Erben (Art. 462 und Art. 457 ZGB sowie Art. 471 ZGB) seine Witwe X. sowie mehrere volljährige Kinder. Am
27. März 2014 hatte er durch einen Notar ein öffentliches Testament beurkunden lassen, in welchem er seine Tochter wegen langjähriger Verletzung verschiedener familienrechtlicher Pflichten sowie Delin- quenz im Zusammenhang mit ihrer Drogensucht enterbte.
RVJ / ZWR 2022 269 Aus den Erwägungen 2.2 Mit ihrer Klage beansprucht die Tochter als erstinstanzliche Kläge- rin ihren Pflichtteil. Laut der von der Vorinstanz in ihrer E. 3.1 korrekt zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre, auf welche Ausführungen an dieser Stelle verwiesen werden darf, handelt es sich dabei um eine besondere Art der Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB). Zentraler Streitpunkt bildet in diesem Zusammenhang die Frage, ob die vom Erblasser verfügte Enterbung gültig ist. Davon hängt letzt- lich die Erbenstellung der Klägerin ab (Bundesgerichtsurteil 5A_753/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.6). 2.3 Gemäss Art. 477 ZGB mit der Marginalie "Enterbung" ist der Erb- lasser befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen, wenn der Erbe entweder gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straf- tat begangen (Ziff. 1) oder gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat (Ziff. 2). Art. 479 ZGB regelt die Beweislast und die Folgen der Beweislosigkeit: Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat (Abs. 1). Ficht der Enterbte die Enterbung wegen Unrichtigkeit die- ser Angabe an, so hat der Erbe oder Bedachte, der aus der Enterbung Vorteil zieht, deren Richtigkeit zu beweisen (Abs. 2). Kann dieser Nach- weis nicht erbracht werden oder ist ein Enterbungsgrund nicht angege- ben, so wird die Verfügung insoweit aufrecht erhalten, als sich dies mit dem Pflichtteil des Enterbten verträgt; vorbehalten bleibt ein offensicht- licher Irrtum des Erblassers über den Enterbungsgrund (Abs. 3). In E. 3.4.1 des angefochtenen Teilentscheids hat die Vorinstanz die Lehre und die Rechtsprechung zu den Art. 477 sowie 479 ZGB, insbe- sondere zur Konkretisierung des Enterbungsgrundes in der Verfügung von Todes wegen (zu den diesbezüglichen Anforderungen bei profes- sioneller Beratung s. Breitschmid, Enterbung - knappe aktuelle Überle- gungen zu differenzierter Handhabung eines alten Instituts, successio 2021 S. 209-212, 212 FN 10) sowie zur Beweislast der aus der Enter- bung Begünstigten, treffend dargetan, worauf verwiesen sei. Zu beto- nen bleibt, dass das schwere Verbrechen gemäss Art. 477 Ziff. 1 ZGB allein dann als Enterbungsgrund gilt, wenn es entweder gegen den Erb- lasser oder gegen eine diesem nahestehende Person gerichtet war
270 RVJ / ZWR 2022 (BGE 106 II 304 E. 2). Wesentlich ist weiter, dass ein Enterbungsgrund im Sinne von Art. 477 Ziff. 2 ZGB einzig dann vorliegt, wenn der Ent- erbte schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) und rechtswidrig in gesin- nungs- und wirkungsmässig schwerer Weise gegen seine familienrechtlichen Pflichten verstossen hat. Widerrechtlichkeit ist nicht schon dann gegeben, wenn das dem Enterbten zur Last gelegte Ver- halten sittenwidrig oder den Wünschen des Erblassers entgegenge- setzt war oder bloss moralische Pflichten verletzte, sondern nur bei einer Gesetzesverletzung im Bereich des Familienrechts, die dazu an- getan ist, die Familiengemeinschaft zu untergraben, und die diese Wir- kung im einzelnen Fall auch tatsächlich gehabt hat. Ob eine schwere Verletzung der familienrechtlichen Pflichten vorliegt oder nicht, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalles, von den Sitten und An- schauungen der betreffenden Kreise und auch vom Verhalten des Erb- lassers selbst ab. Bei der Beurteilung der verschiedenen Umstände ist dem richterlichen Ermessen ein weiter Spielraum gewährt (BGE 106 II 304 E. 3a und b). Verlangt wird eine schwere Form einer Verletzung der familiären Solidaritäts- und Loyalitätspflicht, ein qualifiziert unbot- mässiges Verhalten, eine systematische Illoyalität, wobei eine blosse Entfremdung im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern als Enter- bungsgrund nicht ausreicht (vgl. Breitschmid, a.a.O., S. 209 ff. N. 1-2, 6-7). Ob der Vater seine verheiratete Tochter, welche mit ihrem Gelieb- ten durchbrennt und Ehemann sowie kleine Kinder zurücklässt, in je- dem Fall enterben darf – so der in der Berufung angerufene, vor gut hundert Jahren ergangenen BGE 46 II 9 –, darf hier offenbleiben, weil vorliegend unbestreitbar nicht dieser Sachverhalt gegeben ist. 2.3.1 Der Erblasser wirft der Klägerin in seinem Testament vor, sich früh ungerechtfertigt vollständig von der Familie abgewendet und ihre familiären Pflichten schwerstens vernachlässigt zu haben. Im Zusam- menhang mit ihrer schweren Drogenabhängigkeit soll sie der gesamten Familie wiederholt und langjährig schwerste ehrverletzende, in keiner Weise gerechtfertigte Vorwürfe gemacht haben und soll es aufgrund der damit einhergehenden Gesetzesverstösse, insbesondere gegen das BetmG, zu mehreren Anklagen und Verurteilungen gekommen sein. Die Tochter soll schweres Leid über den Erblasser und seine Fa- milie gebracht und die Familiengemeinschaft nachhaltig und dauernd untergraben und durch ihr Verhalten ihre familienrechtlichen Beistands-, Rücksichts- und Achtungspflichten auf das Schwerste verletzt haben, was er ihnen niemals verzeihen könne.
RVJ / ZWR 2022 271 Eventuelle Betäubungsmitteldelikte haben sich nicht gegen den Erblas- ser und die Familie gerichtet, weshalb der Enterbungsgrund von Art. 477 Ziff. 1 ZGB ausscheidet. Was die Verletzung familienrechtli- cher Pflichten nach Art. 477 Abs. 2 ZGB betrifft, bleibt der Erblasser in seinem Testament – trotz professioneller Beratung durch einen Notar – weitgehend allgemein und vage. Etwas konkreter ist immerhin das frühe und vollständige Abwenden von der Familie, ohne allerdings die Umstände zu benennen, sowie die schwere nicht näher umschriebene Drogenabhängigkeit, während die ehrverletzenden Vorwürfe wiederum in keiner Weise substantiiert werden. Zu alldem haben die Beklagten, welche aufgrund der Bestreitung der Klägerin nach Art. 479 Abs. 2 ZGB beweisbelastet sind, in ihren Klageantworten und Dupliken keinerlei Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Sie haben sich damit begnügt, den bekannten, inhaltlich vagen Wortlaut des Testamentes wiederzu- geben. Mit Abschluss des doppelten Schriftenwechsels tritt der Akten- schluss ein. Unechte Noven, ausschliesslich um solche handelt es sich beim Verhalten der Klägerin zu Lebzeiten des Erblassers, sind danach grundsätzlich ausgeschlossen. Das Beweisverfahren bezweckt die Klä- rung behaupteter und in der Folge bestrittener Tatsachen. Soweit es an Tatsachenbehauptungen fehlt oder diese nicht bestritten werden, un- terbleibt das Beweisverfahren. Dieses dient nicht dazu, versäumte Tat- sachenbehauptungen, etwa im Rahmen der Parteibefragung, nach- zuschieben (Bundesgerichtsurteil 4A_462/2017 vom 12. März 2018 E. 6.2.3). Der von den Beklagten in ihrer Berufung erhobene Einwand, die Vorinstanz habe durch den Verzicht auf die Durchführung des Beweis- verfahrens mit Parteibefragung ihr rechtliches Gehör sowie ihren An- spruch auf Beweisführung verletzt, geht daher fehl. Vielmehr bleibt es bezüglich der Gründe der Enterbung bei den rudimentären Angaben im Testament. Ohnehin wurde die Parteibefragung nicht zum Beweis der Enterbungsgründe offeriert, sondern lediglich betreffend allfälliger leb- zeitiger Zuwendungen. Ein frühes Abwenden von der Familie, welches so nicht belegt ist, ver- mag vorliegend eine Enterbung nicht zu begründen, insbesondere weil die Umstände und damit die fehlende Entschuldbarkeit eines solchen Handelns nicht aktenkundig sind. Bei einer schweren Drogenabhängig- keit, wie sie im Testament geltend gemacht wird und welche das fami- liäre Umfeld zweifellos stark belastet, handelt es sich gemäss Klassifikation nach ICD-10 um eine Krankheit. Eine solche stellt grund- sätzlich keinen Enterbungsgrund dar; jedenfalls haben die Beklagten
272 RVJ / ZWR 2022 keine Umstände dargetan, welche zu einem anderen Schluss führen könnten. Ehrverletzende Äusserungen sind nicht dokumentiert, obwohl diese wiederholt, über Jahre hinweg und auf massivste Weise erfolgt sein sollen. Ausserdem standen diese selbst nach Darstellung des Erb- lassers im Zusammenhang mit der Suchterkrankung seiner Tochter. Ebenso wenig rechtfertigen im Allgemeinen Gesetzesverstösse aus- serhalb des Familienrechts und Verurteilungen für Straftaten, die sich nicht gegen ein Familienmitglied richteten, eine Enterbung (s. die Ver- untreuungen und Betrügereien in BGE 106 II 304 E. 3c und d). Bei Be- täubungsmitteldelikten müsste in jedem Falle der Suchtproblematik der Täterin Rechnung getragen werden. Eine subjektiv schwere Verletzung familienrechtlicher Pflichten durch die Klägerin ist damit nicht dargetan. Liegt demnach kein gesetzlicher Enterbungsgrund vor, so ist das Tes- tament insoweit unbeachtlich und die Klägerin hat Anspruch auf ihren gesetzlichen Pflichtteil.
3. Mit der (Wieder-)Erlangung der Erbenstellung hat die Klägerin ge- genüber den Beklagten als ihren Miterben gestützt auf Art. 607 Abs. 3 sowie Art. 610 Abs. 2 ZGB einen umfassenden Informationsanspruch bezüglich der Erbschaft und deren jeweiligen Verhältnisses zum Erb- lasser, soweit dies für die gleichmässige und gerechte Verteilung des Nachlasses in Betracht fällt. (…) Die Rügen der Berufungskläger im Zusammenhang mit dem klägeri- schen Auskunftsbegehren betreffen mehrheitlich den Fall, dass die Enterbung gültig wäre, womit sie mit der Gutheissung der Herabset- zungsklage dahinfallen. Der gesetzliche Informationsanspruch be- zweckt, jeden einzelnen Erben, vorliegend die Berufungsbeklagte, in die Lage zu versetzen, sich selbst ein vollständiges Bild über den Nach- lass bilden zu können, um gestützt darauf allfällige Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche einschätzen und ihre Erbansprüche geltend machen und beziffern zu können. Dies ist nur dann möglich, wenn jeder einzelne Erbe bzw. hier die Berufungsbeklagte nicht nur über den ak- tuellen Bestand des Nachlassvermögens Auskunft erhält, sondern auch über frühere, lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an Miter- ben und/oder Dritte. Dabei obliegt es im Streitfall dem Gericht zu ent- scheiden, ob ein Geschäft mit Blick auf die Erbteilung, Ausgleichung oder Herabsetzung, von Relevanz ist (…). Die Miterben und Berufungs- kläger dürfen der Berufungsbeklagten demzufolge nicht Geschäfte mit dem Erblasser oder Zuwendungen desselben verschweigen mit dem Argument, diese seien erbrechtlich nicht von Belang. Es ist vielmehr
RVJ / ZWR 2022 273 jede Auskunft zu erteilen, die für die korrekte Teilung des Nachlasses nach Gesetz oder letztwilliger Verfügung erforderlich ist. Gemeint sind damit alle Angaben, die bei einer objektiven Betrachtungsweise mög- licherweise geeignet erscheinen, die Teilung in irgendeiner Weise zu beeinflussen (BGE 132 III 677 E. 4.2.1). Das Auskunftsrecht erstreckt sich ebenfalls auf Vermögenswerte, etwa Bankkonten, an welchen der Erblasser zwar nicht formell, aber wirtschaftlich Berechtigter war (BGE 142 III 116 E. 3.1.3). Die Regeln über die Beweislast und die Folgen der Beweislosigkeit sind für das Auskunftsbegehren, entgegen der Be- rufung, nicht von Belang. Aufgrund der Zielrichtung der Informationsansprüche im vorstehend umschriebenen Sinne ist die Auskunftspflicht jedes einzelnen Erben umfassend. Dass sich laut Berufung ein Autor für eine Beschränkung der Auskunftspflicht auf persönlich erhaltene Zuwendungen ausspricht, vermag daran sowie an der diesbezüglichen Rechtsprechung und vor- herrschenden Lehre, welche die Vorinstanz in ihrer E. 4.4 treffend dargetan hat und mit welcher sich die insoweit den Begründungsanforderungen nicht genügende Berufung nicht auseinandersetzt, nichts zu ändern. Regelmässig wird der überlebende Ehegatte aufgrund des jahrelangen Zusammenlebens den besten Überblick über die Erbschaft und frühere, eventuell gemeinsame Handlungen mit dem Erblasser, welche sich auf das Nachlassvermögen auswirkten, haben. Vorliegend standen aber offenbar auch die Söhne dem Erblasser nahe. Zudem hat der Erblasser in seinem Testament primär seine Ehefrau und sekundär seine Söhne als Willensvollstrecker eingesetzt, was darauf schliessen lässt, dass diese Personen Kenntnis der Erbschaft sowie der diesbezüglichen Ge- schäfte haben, und woraus sich für die Berufungskläger eine zusätzli- che Verpflichtung zur Auskunftserteilung gegenüber der Klägerin als Miterbin ergibt (vgl. BGE 132 III 677 E. 4.2.3).